1. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungenen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch uns. Sie gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Menge, der Lieferfrist und der -möglichkeit freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3. Der jeweilige Vertragsschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden unseren Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Eine etwaig erbrachte Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
3. Angebote, Preise
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt sind. Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist unser letztes Angebot, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z. B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtversteuerung etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben.
Wir behalten uns das Recht vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreisveränderungen, Lohnerhöhungen) an den Kunden weiterzugeben. Bei einer hieraus resultierenden Preiserhöhung von mehr als 5% der ursprünglichen Netto-Kaufsumme steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Zahlungen
4.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Individuelle Zahlungsvereinbahrungen bedürfen der Schriftform und sind z.B. auf der Auftragsbestätigung vermerkt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zunächst dessen älteste Schuld anzurechnen.
4.2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
4.3. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Lieferverzögerungen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung) hat Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Lieferterminen nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn diese Ereignisse bei den Lieferanten von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH verpflichtet sich jedoch, den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnisnahme zu benachrichtigen. Wenn Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH die Nichteinhaltung verbindlich schriftlich bestätigter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, so hat der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt begrenzt jedoch auf fünf Prozent des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH beruht. Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH berechtigt, Ersatz des ihr zustehenden Schadens zu verlangen.
6. Sonderproduktionen, Einzel- oder Individualanfertigungen
6.1. Konzeptioniert, kreiert, entwickelt oder produziert Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH im Auftrag des Kunden Ware, verpflichtet sich der Kunde mit Beauftragung zum vollständigen Ausgleich aller damit entstehenden Leistungen und Aufwendungen von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH. Dies gilt insbesondere für geistige Leistungen wie Konzeptionierung, Designentwicklung sowie für alle im Zusammenhang mit einer Produktion entstehenden Leistungen wie Vorlagen- und Mustererstellung, wobei diese Auflistung nicht vollständig ist. Der Kunde ist nicht berechtigt die von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge oder Warenmuster zu verwenden, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies schließt eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte ein. Wird Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH mit der Konzeptionierung, Entwicklung, Kreation oder Erstellung von Waren im Sinne einer Sonderproduktion, Einzel- oder Individualanfertigung beauftragt, erkennt der Kunde eine angemessene Honorierung und einen Ausgleich der entstandenen Aufwendungen in jedem Falle an. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass es über die Angebotsphase hinaus zu keinem vertraglichen Abschluss im Zusammenhang mit dieser Beauftragung kommt.
Die Abnahme und Bezahlung von Überproduktionen, auch über die im Vertrag festgelegte Menge hinaus, maximal jedoch bis 20 % des Volumens pro Einzelartikel und je Abnahme, zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen, spätestens innerhalb von 2 Jahren, gilt als vereinbart.
6.2. Die für die Herstellung der Waren benötigten technischen und graphischen Einrichtungen stellen wir her und belasten sie dem Kunden anteilig. Ein Eigentumsanspruch zugunsten des Kunden ergibt sich hieraus nicht. Unsere Entwürfe und Muster dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, abgezeichnet oder in sonstiger Weise kopiert, weitergegeben oder gewerblich ohne unser Einverständnis genutzt werden. Sämtliche Verwertungsrechte stehen ausschließlich uns zu. Werden vom Kunden zur Herstellung der Ware irgendwelche eigenen Vorlagen geliefert oder Fabrikationsvorschriften erteilt, so bleibt dessen Urheberrecht hieran erhalten. Sollten Dritte Ansprüche wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen geltend machen, so ist ausschließlich der Kunde zur Abwehr derartiger Anspruchsbegehrlichkeiten verpflichtet und berechtigt.
7. Lieferung
7.1. Der Warenversand geschieht grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nicht in unserem Angebot oder unserer Angebotsbestätigung eine andere Regelung vereinbart worden ist. Wir werden für die Versendung keine gesonderte Transportversicherung abschließen. Wünscht der Kunde eine entsprechende Versicherung der Waren, so hat er dies selbst zu veranlassen bzw. gesondert zu beauftragen und zu zahlen.
7.2. Mit Übergabe der Ware an die ausgewählte Transportperson geht das Risiko des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung auf den Kunden über.
7.3. Versandkosten und Porto wird nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet.
8. Mängelhaftung
8.1. Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
8.2. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
8.3. Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Besteller Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB.
8.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.
8.6. In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
9. Erfüllungsort – Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Hof/Saale.
9.2. Der Gerichtsstand Hof/Saale gilt auch für Ansprüche im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess.
9.3. Zwischen den Parteien wird ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den nationalen Warenkauf vereinbart.
10. Besondere Auftragsbedingungen für Lohnveredelungsaufträge
10.1. Prüfungspflicht des Werklohnveredelers
Der Lohnveredeler ist verpflichtet, durch geeignete Untersuchungen die Mangelfreiheit der auftragsgemäß durchgeführten Arbeiten zu prüfen. Der Lohnveredeler ist verpflichtet, dieses Ergebnis dem Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss seiner Arbeiten mitzuteilen. Der Veredeler ist nicht berechtigt, mangelhafte Ware an den Unternehmer oder an von dem Unternehmer beauftragte Dritte auszuliefern. Dem Lohnveredeler ist bekannt, dass Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH nicht über geeignete Prüfungseinrichtungen zur Untersuchung der Mangelhaftigkeit der vom Lohnveredeler ausgeführten Arbeiten verfügt. Die Nutzungs- und Prüfungspflicht gemäß § 377 HGB wird ausdrücklich abbedungen.
10.2. Der Lohnveredeler erkennt an, dass er durch seine Arbeiten auf das Eigentum des Auftraggebers einwirkt. Unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers ist der Lohnhersteller in jedem Fall verpflichtet, Schäden, die durch seine Arbeit am Eigentum des Auftraggebers entstehen, dem Auftraggeber zu erstatten. Dieser Anspruch bezieht sich auf den gesamten Substanzwert des dem Lohnveredeler übergebenen Materials.
Die besonderen Auftragsbedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wilhelm Kneitz Solutions in Textile GmbH wobei die hier vereinbarten besonderen Auftragsbedingungen im Zweifelsfalle vorrangig sind. Die Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge werden ausdrücklich abbedungen und werden nicht Vertragsbestandteil.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ausgeglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.2.Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihn aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung in Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. De Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und deren Schuldnern die Abtretung mitteilt.
11.3.Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gesteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Z. der Verarbeitung zu.
11.4 Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenanlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksam gewordene Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Hilfsweise gilt das Gesetz.